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Kündigung des Arbeitsverhältnisses bekommen?
Das ist zu tun!
Die Wirksamkeit der Kündigung prüfen
Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen der
- personenbedingten Kündigung
- verhaltensbedingten Kündigung
- betriebsbedingten Kündigung.
Ferner kann eine
- fristlose Kündigung oder eine
- fristgemäße bzw. ordentliche Kündigung
ausgesprochen werden. Jede dieser Kündigungen hat spezielle Voraussetzungen, die der Arbeitgeber beachten muss. Selbst wenn die Kündigungsgründe vorliegen, kann eine eigentlich gerechtfertigte Kündigung unwirksam sein, wenn bestimmte Formalien nicht eingehalten wurden. Viele Kündigungen sind daher angreifbar. Insbesondere gilt dies in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter (bei bereits vor dem 01.01.2004 bestehenden Arbeitsverhältnissen mehr als 5 Mitarbeiter) beschäftigt. Es lohnt sich daher fast immer, die Wirksamkeit einer Kündigung durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
Arbeitsrecht für leitende Angestellte
Arbeitsrechtliche Regelungen sehen für den leitenden Angestellten besondere Regelungen vor, wie beispielsweise in §14 Abs.2 KSchG, 5 Abs.3 BetrVG und § 18 Abs.1 Nr.1 ArbZG. Leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, sie fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz und haben im Kündigungsschutzprozess keinen Bestandsschutz.

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